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   BAG, 18.06.1996 - 3 AZR 275/95   

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https://dejure.org/1996,4807
BAG, 18.06.1996 - 3 AZR 275/95 (https://dejure.org/1996,4807)
BAG, Entscheidung vom 18.06.1996 - 3 AZR 275/95 (https://dejure.org/1996,4807)
BAG, Entscheidung vom 18. Juni 1996 - 3 AZR 275/95 (https://dejure.org/1996,4807)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Streit zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber über die Höhe der dem Arbeitnehmer zustehenden Betriebsrente - Überprüfung der Frage einer Berücksichtigung von verdienten Nachtarbeitszulagen und Lärmzulagen bei der Berechnung des Betriebsrentenanspruchs - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrAVG § 1; TVG § 1
    Betriebliche Altersversorgung: Berechnung - Auslegung einer Betriebsvereinbarung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 298/81

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Rechtsprechung zum Versorgungsanspruch eines

    Auszug aus BAG, 18.06.1996 - 3 AZR 275/95
    Es entspricht der ständigen, vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Senats, daß trotz des für Unterstützungskassen typischen Ausschlusses aller Rechtsansprüche gegen die Unterstützungskasse (Nr. 14 des Leistungsplans) im Ergebnis ein Rechtsanspruch auf Versorgung besteht, der lediglich unter einem Widerrufsvorbehalt steht (vgl. zuletzt BAG Urteil vom 17. November 1992 - 3 AZR 76/92 - BAGE 71, 372, 378 = AP Nr. 13 zu § 1 BetrAVG Besitzstand, unter II 1 der Gründe; BVerfGE 65, 196 [BVerfG 19.10.1983 - 2 BvR 298/81] = AP Nr. 2 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen; BVerfGE 74, 129 [BVerfG 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79] = AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen).
  • BVerfG, 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf von Leistungen einer

    Auszug aus BAG, 18.06.1996 - 3 AZR 275/95
    Es entspricht der ständigen, vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Senats, daß trotz des für Unterstützungskassen typischen Ausschlusses aller Rechtsansprüche gegen die Unterstützungskasse (Nr. 14 des Leistungsplans) im Ergebnis ein Rechtsanspruch auf Versorgung besteht, der lediglich unter einem Widerrufsvorbehalt steht (vgl. zuletzt BAG Urteil vom 17. November 1992 - 3 AZR 76/92 - BAGE 71, 372, 378 = AP Nr. 13 zu § 1 BetrAVG Besitzstand, unter II 1 der Gründe; BVerfGE 65, 196 [BVerfG 19.10.1983 - 2 BvR 298/81] = AP Nr. 2 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen; BVerfGE 74, 129 [BVerfG 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79] = AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen).
  • BAG, 17.11.1992 - 3 AZR 76/92

    Kürzung der erdienten Dynamik, triftiger Grund

    Auszug aus BAG, 18.06.1996 - 3 AZR 275/95
    Es entspricht der ständigen, vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Senats, daß trotz des für Unterstützungskassen typischen Ausschlusses aller Rechtsansprüche gegen die Unterstützungskasse (Nr. 14 des Leistungsplans) im Ergebnis ein Rechtsanspruch auf Versorgung besteht, der lediglich unter einem Widerrufsvorbehalt steht (vgl. zuletzt BAG Urteil vom 17. November 1992 - 3 AZR 76/92 - BAGE 71, 372, 378 = AP Nr. 13 zu § 1 BetrAVG Besitzstand, unter II 1 der Gründe; BVerfGE 65, 196 [BVerfG 19.10.1983 - 2 BvR 298/81] = AP Nr. 2 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen; BVerfGE 74, 129 [BVerfG 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79] = AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen).
  • LAG München, 31.01.1995 - 6 Sa 613/92

    Betriebliche Altersversorgung: Berechnung - Auslegung einer Betriebsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 18.06.1996 - 3 AZR 275/95
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 31. Januar 1995 - 6 Sa 613/92 - aufgehoben, soweit es auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 29. April 1992 - 6 Ca 818/90 N - abgeändert und der Klage stattgegeben hat.
  • BAG, 20.07.1993 - 3 AZR 52/93

    Versorgung von Außendienstmitarbeitern; Gleichbehandlung

    Auszug aus BAG, 18.06.1996 - 3 AZR 275/95
    Es entspricht der ständigen, vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Senats, daß trotz des für Unterstützungskassen typischen Ausschlusses aller Rechtsansprüche gegen die Unterstützungskasse (Nr. 14 des Leistungsplans) im Ergebnis ein Rechtsanspruch auf Versorgung besteht, der lediglich unter einem Widerrufsvorbehalt steht (vgl. zuletzt BAG Urteil vom 17. November 1992 - 3 AZR 76/92 - BAGE 71, 372, 378 = AP Nr. 13 zu § 1 BetrAVG Besitzstand, unter II 1 der Gründe; BVerfGE 65, 196 [BVerfG 19.10.1983 - 2 BvR 298/81] = AP Nr. 2 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen; BVerfGE 74, 129 [BVerfG 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79] = AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen).
  • BAG, 12.11.1985 - 3 AZR 606/83

    Versorgungszusage - Feste Altersgrenze - Versorgungsordnung - Frauen - 60.

    Auszug aus BAG, 18.06.1996 - 3 AZR 275/95
    Es entspricht der ständigen, vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Senats, daß trotz des für Unterstützungskassen typischen Ausschlusses aller Rechtsansprüche gegen die Unterstützungskasse (Nr. 14 des Leistungsplans) im Ergebnis ein Rechtsanspruch auf Versorgung besteht, der lediglich unter einem Widerrufsvorbehalt steht (vgl. zuletzt BAG Urteil vom 17. November 1992 - 3 AZR 76/92 - BAGE 71, 372, 378 = AP Nr. 13 zu § 1 BetrAVG Besitzstand, unter II 1 der Gründe; BVerfGE 65, 196 [BVerfG 19.10.1983 - 2 BvR 298/81] = AP Nr. 2 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen; BVerfGE 74, 129 [BVerfG 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79] = AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen).
  • BAG, 15.11.2005 - 3 AZR 481/04

    Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Versorgungsordnung - Herabsetzung

    Soweit Rechtsansprüche von der Unterstützungskasse ausdrücklich ausgeschlossen wurden, steht den Arbeitnehmern gleichwohl ein Anspruch auf die zugesagte Leistung zu, weil der Ausschluss als ein an sachliche Gründe gebundenes Widerrufsrecht zu verstehen ist (BAG 18. Juni 1996 - 3 AZR 275/95 -, zu B I der Gründe; BVerfG 19. Oktober 1983 - 2 BvR 298/81 - BVerfGE 65, 196; 14. Januar 1987 - 1 BvR 1052/79 - BVerfGE 74, 129).
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